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Grundstück und Immobilienerwerb für Ausländer
Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU, welches seit dem 1. Juni 2002 in Kraft ist, erleichtert den Immobilienerwerb natürlicher Personen mit Staatszugehörigkeit in EU/EFTA-Ländern.
EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen keine Bewilligung für den Immobilienerwerb. Sie werden somit für den Erwerb sämtlicher Immobilientypen, ob zu Wohnzwecken oder als Betriebsstättengrundstück, wie Schweizer behandelt (Inländerbehandlung).
Für EU-Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, besitzen beim Kauf von Grundeigentum die gleichen Rechte wie Schweizer, sofern die Immobilie der Berufsausübung dient. Für den Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung ist hingegen eine Bewilligung notwendig. EU-Staatsangehörige, die als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, können zudem eine selber bewohnte Zweitwohnung in der Region des Arbeitsortes erwerben.
Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder EU-Staatsangehörige sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen und Juristische Personen mit Sitz im Ausland gilt: Sie können bewilligungsfrei Grundstücke für einen wirtschaftlichen Zweck erwerben, sei es zur Eigennutzung oder zur Vermietung oder Verpachtung. Die Erstellung, Vermietung, Verpachtung und Handel mit Wohnraum ist aber ausgeschlossen.