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Bürgschaften und Zinskostenbeiträge in Berggebieten und im weiteren ländlichen Raum
Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten und im weiteren ländlichen Raum
1. Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet vom 25. Juni 1976 (SR 901.2 neues Fenster)
- Verordnung über Regionalpolitik vom 28. November 2007 (SR 901.021 neues Fenster)
2. Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Anwendungsbereich umfasst den ganzen Kanton St.Gallen.
3. Sachlicher Geltungsbereich
Siehe www.seco.admin.ch neues Fenster
4. Art, Höhe und Dauer der Unterstützung
Bürgschaften für Investitions- oder Betriebskredite bis zu CHF 500'000.--. Die Tilgungsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.
Zinskostenbeiträge können sowohl auf verbürgten als auch auf nichtverbürgten Krediten von höchstens CHF 500'000.-- gewährt werden. Sie können bis zu zwei Fünfteln des geschäftsüblichen Zinses während höchstens sechs Jahren betragen.
Siehe www.seco.admin.ch neues Fenster
5. Zuständigkeiten und Gesuchseinreichung
Gesuche um Bürgschaftsgewährung und Zinskostenbeiträge sind vor Realisierung des Vorhabens durch die Firma oder die kreditgewährende Bank an die Ostschweizerische Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft einzureichen.