Vorzeitiger Baubeginn

Vorzeitiger Baubeginn

Vorzeitiger Bau-/Projektbeginn

 

Nach Art. 26 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) darf der Gesuchssteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat. Weitere Kriterien entnehmen Sie dem Factsheet Darlehen oder à fonds perdu