
Information zur Standortförderung des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Information zur Standortförderung des Kantons St.Gallen
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Vorzeitiger Baubeginn
Vorzeitiger Bau-/Projektbeginn
Nach Art. 26 des Subventionsgesetzes (SR 616.1) darf der Gesuchssteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat. Weitere Kriterien entnehmen Sie dem Factsheet Darlehen oder à fonds perdu.